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TV-L Beitragserhhung VBL ab 2015

Die betriebliche Zusatzversorgung der Beschftigten im ffentlichen Dienst der Lnder wird durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Lnder (VBL) getragen. Jeder Beschftigte nach TV-L ist VBL zwangsversichert.

Ab 01.07.2015 werden die VBL-Beitrge schrittweise angehoben, wobei fr die Arbeitgeberbeitrge keine festen Termine zur Anhebung vereinbart wurden. Whrend die Arbeitnehmerbeitrge jeweils zum 1. Juli der Jahre 2015, 2016 und 2017 angehoben werden, steigen die Arbeitgeberbeitrge lediglich "entsprechend dem periodischen Bedarf". Nach Mitteilung der VBL besteht mit Stand Juli 2015 kein Bedarf fr eine Anhebung der Arbeitgeberbeitrge.

In den folgenden Tabellen ist der Berechnungsstand des Aprils 2015 dargestellt unter der Annahme, da die Arbeitgeberbeitrge ebenso wie die Arbeitnehmerbeitrge angehoben werden. Dies hat sich inzwischen als nicht zutreffend herausgestellt.

TV-L WestBeitrge zur Umlage
ArbeitnehmerArbeitgebergesamt
bis 30.06.2015
1,41%
6,45%
7,86%
ab 01.07.2015
1,61%
6,65%?
8,26%
ab 01.07.2016
1,71%
6,75%?
8,46%
ab 01.07.2017
1,81%
6,85%?
8,66%
   
TV-L OstBeitrge zur KapitaldeckungUmlage
Arbeitgeber
ArbeitnehmerArbeitgeber
bis 30.06.2015
2,0%
2,0%
1,0%
ab 01.07.2015
2,75%
2,0%
1,75%?
ab 01.07.2016
3,50%
2,0%
2,50%?
ab 01.07.2017
4,25%
2,0%
3,25%?

Die Erhhung des Arbeitnehmerbeitrags zur VBL fhrt zum einen zu einer direkten Absenkung des Netto-Gehalts um 0,2% (2015), 0,3% (2016) bzw 0,4% (2017) gegenber dem Stand vor Beginn der Beitragserhhungen.
Zum anderen fhrt die Erhhung des Arbeitgeberbeitrags zu einer Erhhung des sozialversicherungspflichtigen und zur Erhhung des steuerpflichtigen Einkommens, damit zu erhhten Abgaben zu den Sozialversicherungen und zu einer hheren Lohnsteuer, was das Netto-Gehalt zustzlich verringt.
Die Gehaltssenkung durch die VBL-Beitragserhhungen ist in der folgenden Tabelle (TV-L West) dargestellt:

TV-L West 2016 Netto-Gehaltskürzung
durch Beitragserhöhung VBL
123456
E 15 -0.8% -0.8% -0.8% -0.8% -0.8%  
E 14 -0.7% -0.8% -0.8% -0.8% -0.8%  
E 13 -0.7% -0.7% -0.8% -0.8% -0.8%  
E 12 -0.7% -0.7% -0.8% -0.8% -0.8%  
E 11 -0.7% -0.7% -0.7% -0.8% -0.8%  
E 10 -0.6% -0.7% -0.7% -0.7% -0.8%  
E 9 -0.6% -0.6% -0.7% -0.7% -0.7%  
E 8 -0.6% -0.6% -0.6% -0.6% -0.7% -0.7%
E 7 -0.5% -0.6% -0.6% -0.6% -0.6% -0.6%
E 6 -0.5% -0.6% -0.6% -0.6% -0.6% -0.6%
E 5 -0.5% -0.6% -0.6% -0.6% -0.6% -0.6%
E 4 -0.5% -0.5% -0.6% -0.6% -0.6% -0.6%
E 3 -0.5% -0.5% -0.5% -0.6% -0.6% -0.6%
E 2 -0.5% -0.5% -0.5% -0.5% -0.5% -0.6%
E 1   -0.5% -0.5% -0.5% -0.5% -0.5%
Tabelle 2016b, Tarifbereich West, Steuer 2015,
Lohnsteuerklasse I, GKV 15,5%, kinderlos

Erhhung der Arbeitgeberbeitrge

Die Zeitpunkte und die Erhhungsschritte der Arbeitgeberbeitrge zur Zusatzversorgung sind tarifvertraglich nicht festgelegt. Lediglich eine Bandbreite von 0 bis 0,4 Prozentpunkte (TV-L West) ist vereinbart. Die Formulierung aus der Tarifeinigung lautet:
"Die Arbeitgeber tragen einen entsprechenden Finanzierungsanteil im Rahmen des Umlageverfahrens entsprechend dem periodischen Bedarf; das bedeutet: Entsprechend dem periodischen Bedarf tragen die Arbeitgeber knftig eine Umlage von
a.) 6,45% bis zu 6,85% in der VBL-West bzw.
a.) 1,00% bis zu 3,25% in der VBL-Ost.
"

Vernderung der Leistungen der VBL

Eine Erhhung der Altersbezge der Zusatzversorgung ist mit den Beitragserhhungen nicht verbunden.