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TV-L Beitragserhöhung VBL ab 2015

Die betriebliche Zusatzversorgung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder wird durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) getragen. Jeder Beschäftigte nach TV-L ist VBL zwangsversichert.

Ab 01.07.2015 werden die VBL-Beiträge schrittweise angehoben, wobei für die Arbeitgeberbeiträge keine festen Termine zur Anhebung vereinbart wurden. Während die Arbeitnehmerbeiträge jeweils zum 1. Juli der Jahre 2015, 2016 und 2017 angehoben werden, steigen die Arbeitgeberbeiträge lediglich "entsprechend dem periodischen Bedarf". Nach Mitteilung der VBL besteht mit Stand Juli 2015 kein Bedarf für eine Anhebung der Arbeitgeberbeiträge.

In den folgenden Tabellen ist der Berechnungsstand des Aprils 2015 dargestellt unter der Annahme, daß die Arbeitgeberbeiträge ebenso wie die Arbeitnehmerbeiträge angehoben werden. Dies hat sich inzwischen als nicht zutreffend herausgestellt.

TV-L WestBeiträge zur Umlage
ArbeitnehmerArbeitgebergesamt
bis 30.06.2015
1,41%
6,45%
7,86%
ab 01.07.2015
1,61%
6,65%?
8,26%
ab 01.07.2016
1,71%
6,75%?
8,46%
ab 01.07.2017
1,81%
6,85%?
8,66%
   
TV-L OstBeiträge zur KapitaldeckungUmlage
Arbeitgeber
ArbeitnehmerArbeitgeber
bis 30.06.2015
2,0%
2,0%
1,0%
ab 01.07.2015
2,75%
2,0%
1,75%?
ab 01.07.2016
3,50%
2,0%
2,50%?
ab 01.07.2017
4,25%
2,0%
3,25%?

Die Erhöhung des Arbeitnehmerbeitrags zur VBL führt zum einen zu einer direkten Absenkung des Netto-Gehalts um 0,2% (2015), 0,3% (2016) bzw 0,4% (2017) gegenüber dem Stand vor Beginn der Beitragserhöhungen.
Zum anderen führt die Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags zu einer Erhöhung des sozialversicherungspflichtigen und zur Erhöhung des steuerpflichtigen Einkommens, damit zu erhöhten Abgaben zu den Sozialversicherungen und zu einer höheren Lohnsteuer, was das Netto-Gehalt zusätzlich verringt.
Die Gehaltssenkung durch die VBL-Beitragserhöhungen ist in der folgenden Tabelle (TV-L West) dargestellt:

TV-L West 2016 Netto-Gehaltskürzung
durch Beitragserhöhung VBL
123456
E 15 -0.8% -0.8% -0.8% -0.8% -0.8%  
E 14 -0.7% -0.8% -0.8% -0.8% -0.8%  
E 13 -0.7% -0.7% -0.8% -0.8% -0.8%  
E 12 -0.7% -0.7% -0.8% -0.8% -0.8%  
E 11 -0.7% -0.7% -0.7% -0.8% -0.8%  
E 10 -0.6% -0.7% -0.7% -0.7% -0.8%  
E 9 -0.6% -0.6% -0.7% -0.7% -0.7%  
E 8 -0.6% -0.6% -0.6% -0.6% -0.7% -0.7%
E 7 -0.5% -0.6% -0.6% -0.6% -0.6% -0.6%
E 6 -0.5% -0.6% -0.6% -0.6% -0.6% -0.6%
E 5 -0.5% -0.6% -0.6% -0.6% -0.6% -0.6%
E 4 -0.5% -0.5% -0.6% -0.6% -0.6% -0.6%
E 3 -0.5% -0.5% -0.5% -0.6% -0.6% -0.6%
E 2 -0.5% -0.5% -0.5% -0.5% -0.5% -0.6%
E 1   -0.5% -0.5% -0.5% -0.5% -0.5%
Tabelle 2016b, Tarifbereich West, Steuer 2015,
Lohnsteuerklasse I, GKV 15,5%, kinderlos

Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge

Die Zeitpunkte und die Erhöhungsschritte der Arbeitgeberbeiträge zur Zusatzversorgung sind tarifvertraglich nicht festgelegt. Lediglich eine Bandbreite von 0 bis 0,4 Prozentpunkte (TV-L West) ist vereinbart. Die Formulierung aus der Tarifeinigung lautet:
"Die Arbeitgeber tragen einen entsprechenden Finanzierungsanteil im Rahmen des Umlageverfahrens entsprechend dem periodischen Bedarf; das bedeutet: Entsprechend dem periodischen Bedarf tragen die Arbeitgeber künftig eine Umlage von
a.) 6,45% bis zu 6,85% in der VBL-West bzw.
a.) 1,00% bis zu 3,25% in der VBL-Ost.
"

Veränderung der Leistungen der VBL

Eine Erhöhung der Altersbezüge der Zusatzversorgung ist mit den Beitragserhöhungen nicht verbunden.