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TVD - Tarifrunde 2014

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen fr die Beschftigten des ffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern

Teil A
Gemeinsame Regelungen fr Bund und VKA

1. Lineare Entgelterhhung

Die Tabellenentgelte (einschlielich der Betrge aus einer individuellen Zwischenstufe und aus einer individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte fr die Entgeltgruppen 2 und 15 ) werden

  • ab 01.03.2014 um 3,0 Prozent, mindestens aber 90 Euro und
  • ab 01.03.2015 um weitere 2,4 Prozent
erhht.

2. Auszubildende, Praktikanten

a) Entgelterhhung

Die Ausbildungs- und Praktikantenentgelte erhhen sich

  • ab 01.03.2014 um einen Festbetrag in Hhe von 40,00 Euro und
  • ab 01.03.2015 um einen Festbetrag in Hhe von 20,00 Euro.

b) bernahme von Auszubildenden

16a TVAD - Allgemeiner Teil - (bernahme von Auszubildenden) wird ab dem 01.03.2014 wieder in Kraft gesetzt und tritt mit Ablauf des 29.02.2016 auer Kraft.

c) Fahrtkostenerstattung

10 Abs. 2 Satz 2 und 3 TVAD - Besonderer Teil - BBiG wird wie folgt gefasst:

"2Betrgt die Entfernung zwischen den Ausbildungssttten hierbei mehr als 100 km, werden im Bahnverkehr Zuschlge bzw. besondere Fahrpreise (z. B. fr ICE) erstattet. 3Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswrtigen Ort werden, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfgung steht, erstattet."

3. Urlaubsdauer

a) Tarifbeschftigte

Der Urlaubsanspruch nach 26 Abs. 1 Satz 2 TVD betrgt ab dem Urlaubsjahr 2014 bei Verteilung der Arbeitszeit auf fnf Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage.

b) Auszubildende, Praktikanten

Der Urlaubsanspruch nach 9 Abs. 1 TVAD - Besonderer Teil BBiG -, 9 Abs. 1 Satz 1 TVAD - Besonderer Teil Pflege - und 10 TVPD betrgt ab dem Urlaubsjahr 2014 bei Verteilung der wchentlichen Ausbildungszeit auf fnf Tage in der Kalenderwoche 28 Arbeitstage.

4. Arbeitnehmerberlassung

Niederschriftserklrung:

Die Tarifvertragsparteien werden unter Bercksichtigung gesetzlicher nderungen des AG in Gesprche ber tarifvertragliche Regelungen zur Arbeitnehmerberlassung eintreten.

Teil B
Besondere Regelung fr den Bund

1. Leistungsgeminderte Beschftigte

Die Fortgeltung der in der Protokollerklrung zum 3. Abschnitt TV-Bund genannten tariflichen Regelungen wird entsprechend der fr die VKA getroffenen Regelungen fr den Bund bernommen.

2. Befristete Beschftigungsverhltnisse

Der Bund und die Gewerkschaften verstndigen sich darauf, die Entwicklung befristeter Beschftigungsverhltnisse im ffentlichen Dienst bis September 2015 wissenschaftlich aufarbeiten und bewerten zu lassen.

3. bergangsversorgung Feuerwehr

Fr Anwendungsflle der fr die VKA getroffenen Regelung zur bergangsversorgung Feuerwehr im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst der Bundeswehr werden die fr die VKA getroffenen Regelungen entsprechend fr den Bund bernommen.

Teil C
Besondere Regelungen fr die VKA

1. Einmalige Pauschalzahlung

Der Tarifvertrag ber eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) wird fr die Jahre 2014 und 2015 mit der Magabe verlngert, dass die einmalige Pauschalzahlung jeweils 360 Euro betrgt.

2. Verlngerung des bisherigen bergangsrechts

8 Abs. 3 sowie 9 Abs. 2a und Abs. 3 Buchst. b und c TV-VKA werden bis zum Ende der Laufzeit dieser Tarifeinigung verlngert.

3. bergangsversorgung Feuerwehr

Die Tarifvertragsparteien werden nach Abschluss der Tarifrunde 2014 in Tarifverhandlungen zur bergangsversorgung der Beschftigten im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst eintreten. Ziel dabei ist es, unter Beibehaltung der bisherigen Versicherungsregelung die vereinbarte einmalige Abfindung in eine monatliche Zahlung bei Fortbestand des Arbeitsverhltnisses unter Freistellung von der Arbeit umzugestalten. Hierbei werden sich die Tarifvertragsparteien auf einen, im Vergleich zur geltenden Regelung, hheren Zahlbetrag bezogen auf die Dauer von 36 Monaten verstndigen, der auf Wunsch des Beschftigten ratierlich auch fr einen lngeren Zeitraum gezahlt werden kann. Die monatliche Zahlung beginnt frhestens zu dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand treten oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden knnen, und erfolgt lngstens bis zum Beginn des Kalendermonats, fr den die/der Beschftigte eine abschlagsfreie Rente wegen Alters beziehen kann.

Fr 46 (VKA) Nr. 4 BT-V wird ein einmaliges Sonderkndigungsrecht zum 31. Dezember 2014 vereinbart.

4. Leistungsgeminderte Beschftigte

Zur berleitung leistungsgeminderter Beschftigter in den TVD gelten die Regelungen der Anlage 1.

5. TV-V

a) Lineare Entgelterhhung

Die Entgelttabellen, dynamisierten Zulagen und Zuschlge des TV-V werden

  • ab 01.03.2014 um 3,3 Prozent und
  • ab 01.03.2015 um weitere 2,4 Prozent
erhht.

b) Weitere Regelungen

Es werden zum TV-V die weiteren Regelungen gem Anlage 2 vereinbart.

c) Weitere Abreden

Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, nach Abschluss der Tarifrunde 2014 in Tarifverhandlungen einzutreten mit dem Ziel

aa) der Tarifierung von Manahmen ber die Auswirkungen des demografischen Wandels im Geltungsbereich des TV-V,

bb) der tarifvertraglichen Strkung der unteren Entgeltgruppen im TV-V mit dem Ziel ihrer vermehrten Nutzung in der Praxis

aufnehmen. Vorab werden sich die Tarifvertragsparteien ber die in den Tarifverhandlungen jeweils zu behandelnden Themenfelder verstndigen.

Die Gewerkschaften kndigen an, in die Demografietarifverhandlungen u.a. das Thema Entgeltsicherung bei Leistungsminderung einzubringen.

6. Entgelterhhung TV-Fleischuntersuchung

Die Stundenentgelte nach 7 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a bis d TV-Fleischuntersuchung werden

  • ab 01.03.2014 um 3,0 Prozent, mindestens aber 0,53 Euro und
  • ab 01.03.2015 um weitere 2,4 Prozent
erhht.

Die Entgeltbestandteile nach 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Buchst. a bis d, Abs. 10 Satz 1 und 9 Satz 2 Buchst. a bis d TV-Fleischuntersuchung sowie die Begrenzung der Entgeltsummen nach 8 Abs. 7 Buchst. a bis c TV-Fleischuntersuchung werden zu denselben Zeitpunkten wirkungsgleich erhht. Dabei werden abweichend von Satz 2 die Entgelte fr die Stckvergtung fr Schweine (Fleischuntersuchung) nach 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz TV-Fleischuntersuchung um die Hlfte erhht.

Der Erholungsurlaub nach 17 Abs. 1 Satz 2 TV-Fleischuntersuchung betrgt ab dem Urlaubsjahr 2014 einheitlich 33 Werktage.

Teil D
Schlusserklrung

Die betroffenen Tarifvertrge werden mit Wirkung vom 01.03.2014 in Kraft gesetzt.

Die Mindestlaufzeit fr vorstehende Teile A 1, A 2 a und b, C - soweit nicht anders vereinbart - ist bis zum 29.02.2016.

Die Arbeitgebervertreter erklren, dass von Maregelungen (Abmahnung, Entlassungen o. .) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschlielich 01.04.2014, 24:00 Uhr, durchgefhrt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen fr rechtmige Arbeitskmpfe gehalten hat.

Erklrungsfrist bis 30.04.2014.

Potsdam, den 1. April 2014